§ 23 Abs 1 Oö BauO 1976 (bauliche Anlage; keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes; Bildung des Bezugsbereiches; Maßgeblichkeit des charakteristischen Erscheinungsbildes eines Ortes oder Ortsteiles; Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens; Befund hinsichtlich des charakteristischen Erscheinungsbildes, Begründung für Qualifizierung von Glasflächen als „unmotiviert“ und Spiegelungen als „irritierend“)