§ 46 Abs 2 Oö BauO 1976 (Baubewilligung, Verfahren, Einwendungen der Nachbarn; privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einwendungen)
§ 46 Abs 3 Oö BauO 1976 (öffentlich-rechtliche Einwendungen, Berücksichtigung, wenn auf subjektive Rechte gestützt; demonstrative Aufzählung; keine Berücksichtigung privatrechtlicher Einwendungen trotz § 46 Abs 2 ; Einwendung gestützt auf Vereinbarung mit Baubewerber aus früherem Bauverfahren)