§ 4 Abs 1 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, keine Erteilung; Ablehnung der Ersatzkraftstellung)
VwGH 26.09.1996, 96/09/0140
Sowohl nach ihrem A als auch nach der Arbeitsplatzbeschreibung im Vermittlungsauftrag der Bfin sind die nunmehr in der Beschw geforderten Anforderungen nicht enthalten. Es durften der Bfin daher Arbeitskräfte mit Pflichtschulausbildung und ohne Praxis oder spezielle Kenntnisse zur Vermittlung als Ersatzarbeitskraft angeboten werden. Abw.