§ 27 Abs 5 ASchG 1972 (Vorschreibung nachträglicher Maßnahmen nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, Voraussetzungen, kein ausreichender Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, Rechtfertigung nur unbedingt notwendiger Maßnahmen; keine Vorschreibung lediglich nach neuesten Erkenntnissen der Ergometrie)
VwGH 08.10.1996, 96/04/0092