§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (Strafbestimmung; Auswechslung der Tat, keine)
VwGH 26.09.1996, 95/09/0315
Die Anfügung der Worte „dritter Strafsatz“ nach „§ 28 Abs 1 Z 1 “ als Zitat der angewendeten Gesetzesstelle (AuslBG) bewirkt keine Auswechslung des Tatvorwurfes, sondern nur eine Präzisierung der angewendeten Rechtsvorschrift.