§ 25 Abs 1 AAV (Verkehrswege in Betriebsräumen und im Freien, Begriff, Zu- und Abgang zu und von engerem Arbeitsbereich [hier hinter der Feinkosttheke]; nicht engerer Arbeitsbereich selbst; Durchgang zwischen Betriebseinrichtungen, Zu- und Abgang im Sinne eines Nebenverkehrsweg)
VwGH 03.09.1996, 95/04/0145