§ 2 Abs 4, vorletzter Satz AuslBG (Beschäftigung, Begriff, Feststellung, Gesellschafter, wesentlicher Einfluss auf Geschäftsführung keiner, positiver Einfluss, umfassende Entscheidungskompetenz, steuerliche und rechtliche Kenntnisse)
VwGH 26.09.1996, 94/09/0175