§ 32 Abs 1 AWG (Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten, Behandlungsauftrag an den Verpflichteten; „Vollziehungsverfügung“; Verpflichtung wird nicht begründet, sondern konkretisiert; für Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art kein Raum; Behandlungsauftrag an eine im Konkurs befindliche GmbH)