§ 2 Abs 5 AWG (gefährliche Abfälle, Definition; keine unmittelbare Anwendbarkeit, bloß Determinierung für die der Konkretisierung gefährlicher Abfälle dienende Verordnung)
VwGH 23.05.1996, 96/07/0013
§ 2 AWG enthält zwar im Abs 5 eine Definition der gefährl Abfälle, sieht aber nicht deren unmb Anwendung im Einzelfall vor, sondern verpflichtet im Abs 7 den BM durch V festzusetzen, welche Abfälle als gefährl Abfälle gelten. Die Definition der gefährl Abfälle im § 2 Abs 5 AWG stellt ledigl die Determinierung für die der Konkretisierung gefährl Abfälle dienende V dar, nicht aber eine unmb Grundlage für die Einstufung eines best Abfallstoffes als gefährl Abfall im Einzelfall.