§ 15 Abs 1 AWG (Abfallsammler, Erlaubnis des Landeshauptmannes)
§ 15 Abs 2 Z 4 AWG (Ausnahme von Abs 1; Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers befördern und hiezu nach gewerberechtl und güterbeförderungsrechtl Bestimmungen befugt)