§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft, Anfrage betreffend Lenken nur für Zeitpunkt, nicht Zeitraum)
VwGH 29.05.1996, 94/03/0030
Aufgrund des Wortlautes der von der BPolDion am 11. 5. 1992 an den Bf gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist - ungeachtet des aufgenommenen Klammerausdruckes „(Delikt Halteverbot)“ - davon auszugehen, dass sich die Anfrage auf den 1. Fall des § 103 Abs 2 Satz 1 KFG bezieht.