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VwGH 18. 6. 1996, 94/04/0238 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1997/1350ZfV 1997, 519

§ 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entscheidung über Umfang im Verhältnis zu anderen, Antragsbedürftigkeit, Antragsinhalt; hier keine Bezugnahme auf andere Gewerbeberechtigung)

VwGH 18.06.1996, 94/04/0238

Die E über einen A gem § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 ) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand. Einen derartigen A hat die Bfin jedoch nicht gestellt. Denn die Bfin begehrt mit ihrem A allein eine Feststellung des Umfanges der eigenen Gewerbeberechtigung bzw eine E über die Zuordnung einer konkreten gewerbl Tätigkeit zu ihrer eigenen Gewerbeberechtigung. An diesem ausdrückl auf § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gestützten Begehren hat die Bfin wiederholt festgehalten.

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