§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, Interessenabwägung)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, öffentliches Interesse an geordnetem Fremdenwesen; zwanzigjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, vieljährige unselbständige und selbständige Tätigkeit, hoher Integrationsgrad)