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VwGH 21. 9. 1995, 95/19/0187 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/1313ZfV 1997, 510

§ 1 Abs 3 Z 6 AufG (vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach AsylG [1968]; Weitergeltung nach AsylG 1991; Aufenthaltsbewilligung vor Abschluss des Asylverfahrens, keine)

VwGH 21.09.1995, 95/19/0187

Da das AsylG (1968) zu einem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist, zu dem das AufG noch nicht in Geltung stand (es trat mit 1. 7. 1993 in Kraft) und die Frage der Weitergeltung einer im AsylVerf erworbenen Aufenthaltsberechtigung außerhalb eines - gegebenenf anhängigen - AsylVerf liegt, ist hierauf nach der ÜbergangsBest des § 27 AsylG 1991 dieses G anzuwenden. Daraus folgt, dass auch die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen, die unter Geltung des AsylG (1968) erworben wurden, nach dem 1. 6. 1992 als solche anzusehen sind, die aufgrund des AsylG 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österr berechtigen. Damit ist § 1 Abs 3 Z 6 AufG anwendbar, weshalb der Bf bis zum rk Abschluss des AsylVerf keine AufenthaltsBew benötigt; sohin ist eine Bew nach dem AufG zu einem Zeitpunkt, in dem das AsylVerf noch nicht rk abgeschlossen ist, nicht zu erteilen.

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