§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung durch „Ogboni“; inländische Fluchtalternative)
VwGH 31.08.1995, 94/19/1373
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfolgung durch Angehörige der „Ogboni-Fraternity“ iZm der Angabe des Bf, der Staat hätte gegen Angehörige dieser Organisation ohnehin nichts unternommen, aufgrund mittelbarer staatl Verfolgung zur Anerkennung als Flüchtling hätte führen können. Denn der Bf hat angegeben, 6 Monate vor seiner Flucht in Lagos gelebt zu haben und dort keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Nur die schlechten Arbeitsbedingungen in Lagos hätten ihn zur Rückkehr nach B bewogen. Dieser Verlust der Erwerbsmöglichkeit reicht nicht aus, um der im angef B ausgeführten „inländischen Fluchtalternative“ aufgrund des verfolgungsfreien Aufenthaltes in Lagos, mit dem keine ernsthafte Bedrohung der wirtschaftl Lebensgrundlage verbunden war, die Schlüssigkeit und inhaltl Richtigkeit abzusprechen.