§ 31 Abs 4 Oö BauO 1994 (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Bestimmungen, die nicht nur dem öff Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; demonstrative Aufzählung; Bauweise, Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, Lage des Bauvorhabens, Abstände, Gebäudehöhe, Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen; Fragen der Statik des zu errichtenden Bauwerkes begründen keine subjektiven Rechte; Behauptung der Einsturzgefahr des Nachbargebäudes)