§ 31 Abs 2 lit p ASchG (Verwaltungsübertretung, Einhaltung der BauArbSchV, handelsrechtlicher Geschäftsführer, wirksame Kontrolle, hier keine, bloße Erteilung von Weisungen ohne Überwachung)
VwGH 05.07.1996, 96/02/0301
Die Erteilung von Weisungen, die ArbNSchVorschriften einzuhalten, entschuldigt den ArbG bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortl Beauftragten nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betr die Beachtung der ArbNSchVorschriften zu gewährleisten, insb auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Dass der Bf die AN nicht nur „ermahnt“, sondern „ausdrückl angeordnet hat“, dass sie sich angurten müssen, ändert nichts daran, dass er die Einhaltung dieser „Anordnung“ - insb im Hinblick auf eine vorhergehende Unterlassung der Einhaltung der „grundsätzl Anweisung“ - hätte überwachen müssen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Ende der Jausenzeit für den Bf nicht vorhersehbar gewesen sei und auch von jenem Ort, an welchem er sich aufgehalten hat, die konkrete Arbeitsstelle des AN M nicht wahrnehmen habe können. Vielmehr zeigt das Vorbringen des Bf, dass er sich offenbar darauf verlassen hat, die AN würden nach Beendigung der Jause seiner Weisung Folge leisten, ohne ein entspr „Kontrollsystem“ in Erwägung zu ziehen. Ebenso ist es unerhebl, dass der AN M als „Vorarbeiter“ tätig gewesen sei und nicht nur über alle ArbNSchBest informiert gewesen sei, sondern auch selbst über die Durchführung dieser SchutzBest bei den ihm untergebenen AN zu wachen hatte, zumal auch eigenmächtiges Handeln von AN iZm einem Verstoß gegen ArbNSchVorschriften durch ein entspr Kontrollsystem zu verhindern ist.