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VwGH 23. 4. 1996, 94/11/0155 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 1997/991ZfV 1997, 375

§ 33 Abs 3 HGG 1992 (Wohnkostenbeihilfe, alle Arten des Entgeltes für die Wohnungsbenützung; im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin mit eigenem Einkommen)

VwGH 23.04.1996, 94/11/0155

Die bel Beh anerkannte die vom Bf geltend gemachten Wohnkosten als ersetzbar iSd § 33 Abs 3 HGG und ging davon aus, dass hiedurch nicht der Hundertsatz der Bemessungsgrundlage gem § 34 Abs 3 leg cit überschritten würde. Sie nahm jedoch eine Kürzung des Anspruches des Bf (um die Hälfte) ausschl mit dem Argument vor, dass die Lebensgefährtin des Bf, die mit ihm im Haushalt lebe, „den Haushalt“ führe, für Lebensmittel, Putzmittel und Waschmittel aufkomme und ein eigenes Bruttoeinkommen von S 27.000,- monatl habe. Dieser Beitrag der Lebensgefährtin des Bf zur Haushaltsführung ist jedoch nicht geeignet, den Anspruch des Bf auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG zu schmälern. Die bel Beh räumt selbst zutreffend ein, dass der von ihr vorgenommenen Kürzung des Anspruchs des Bf keine ges Best zugrundeliegt. Nun besteht zwar nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 03.11.1978, VwSlg 9677/A) die grundsätzl Zulässigkeit der Analogie auch im öff Recht; Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist jedoch das Bestehen einer echten G-Lücke. Eine solche liegt hier nicht vor.

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