§ 67 Abs 2 KFG (Lenkerberechtigung, Erteilung, Voraussetzung, geistige und körperliche Eignung und fachliche Befähigung; Behörde muss selbst diesbezügliche Gutachten einholen)
VwGH 23.04.1996, 96/11/0081
§ 67 Abs 2 und 3 KFG normieren, wie die zust KaftfahrBeh vorzugehen hat, um die Erteilungsvoraussetzungen der geistigen und körperl Eignung sowie der fachl Befähigung des ASt zum Lenken von Kfz zu überprüfen. Sie hat selbst die in diesen G-Stellen erforderl GA einzuholen. Der Nachweis der geistigen und körperl Eignung und der fachl Befähigung kann nicht auf andere Weise, etwa allein durch Vorlage von PrivatGA erbracht werden, was nicht ausschließt, dass die von der Beh herangezogenen SV auf derartige Beweise bei ihrer Beurteilung einzugehen haben. Gleiches gilt für die von einer unzust Beh vorgenommenen Ermittlungen. Auch diese können in einem von der zust Beh durchgeführten Verf berücksichtigt werden (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf4, unter E Nr 13 zu § 46 AVG zit Rsp), sie ersetzen jedoch nicht die von der zust Beh gem § 67 Abs 2 und 3 KFG einzuholenden GA, insb nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Bf, der gar nicht zu begründen versucht, warum er die BH Hallein für zust gehalten habe, nahezu zur gleichen Zeit zwei Ae auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B bei zwei verschiedenen Beh gestellt hat.