vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 28. 3. 1996, 95/20/0027 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/915ZfV 1997, 356

§ 1 Abs 1 AsylG (Flüchtlingsbegriff; Furcht vor Verfolgung; drohende Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit; Unzumutbarkeit des Verbleibes oder einer Rückkehr in das Heimatland)

VwGH 28.03.1996, 95/20/0027

Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass die Bfin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre. Eine derartige Befürchtung wäre näml auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland der Bfin dergestalt wären, dass von einer „Sippenhaftung“ gesprochen werden könnte, weil die Bfin dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, selbst davon unmb betroffen zu sein (vgl VwGH 23.05.1995, 94/20/0801). Das Vorbringen der Bfin bereits in erster Instanz enthielt einen deutl Hinweis darauf, dass für sie eine aus der den Beh ihres Heimatstaates bekannten polit Aktivität ihres Ehemannes resultierende Verfolgungsgefahr von erhebl Intensität mit maßgebl Wahrscheinlichkeit drohte. Dabei handelt es sich möglicherweise nicht allein um Hausdurchsuchungen, Verhöre und Befragungen oder um die „allg herrschenden polit Verhältnisse“ im Heimatland der Bfin. Der Gatte der Bfin war wegen regimefeindl Tätigkeit und seiner kurd Abstammung inhaftiert und wurde hieraus befreit. Die anschließende Fahndung nach ihm lässt - bei Zutreffen der behaupteten „Sippenhaftung“ - die Möglichkeit offen, dass der Bfin pers zu erwartende Repressionshandlungen drohten, die von solcher Intensität sein können, dass sie einen Verbleib und eine Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar erscheinen ließen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!