§ 120 Abs 1 Nö BauO (Regulierungsplan nach BauO 1883, Weitergeltung als vereinfachter Bebauungsplan)
§ 120 Abs 3 Nö BauO (Bauland, für welches kein Bebauungsplan erlassen bzw ein vereinfachter Bebauungsplan ohne Festlegung hinsichtl Anordnung und Höhe der Gebäude gilt; Baubewilligung, wenn kein auffallender Widerspruch zur bestehenden Bebauung)