§ 23 Abs 1 Nö BauO (Vorbauten, Bewilligung; über die Straßenfluchtlinie, über die vordere Baufluchtlinie)
§ 23 Abs 2 Nö BauO (Vorbauten über die seitliche Baufluchtlinie, Genehmigung; Erker, Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer über Eingängen; über hintere Baufluchtlinie weiters Veranden, Terrassen; Terrasse über seitliche Baufluchtlinie nicht konsensfähig)