§ 15 Abs 1 PersVGO
Personalvertretung 02.05.1994, A 8-PVAK/94
Das Prot hat ua die Anträge und Beschl in wörtlicher Fassung zu enthalten. Damit soll vermieden werden, dass es später zu Meinungsdifferenzen über den Inhalt gefasster Beschl kommen kann. Wenngleich ein Prot auch in der nächsten Sitzung des DStA - auch mit der Stimme des Beschwerdeführers - genehmigt wurde, schließt dies eine Ermittlung des Inhalts gefasster, aber nicht oder unzutreffend protokollierter Beschl nicht aus.