§ 38 Abs 2 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse; kein subj Recht auf Versetzung zu bestimmter Dienststelle)
BerK 09.01.1997, GZ 127/8-BK/96
Dem BW ist zum Zeitpunkt seiner Versetzung vom BMF zum BMI und seiner anschließenden Versetzung zum LGK für Tirol bekannt gewesen, dass er nach Abschluss seiner ergänzenden Ausbildung mit einer Einteilung im gesamten Landesgebiet zu rechnen habe.