§ 41 BPersVG
Personalvertretung 17.02.1994, A 77-PVAK/93
Das Tätigwerden eines einzelnen PersV unterliegt nicht der Aufsicht der PVAK; dies gilt umso mehr dann, wenn es sich beim Verhalten des PersV nicht um eine PersVTätigkeit, sondern um ein dem dienstlichen Bereich zuzurechnendes Verhalten handelt.