§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis, Beschränkung auf „Sache“; Heranziehung eines anderen, von Vorinstanz noch nicht herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrundes nach Parteiengehör zulässig)
§ 45 Abs 3 AVG (Beweise, Parteiengehör, Gewährung bei der Partei bekannten Umständen nicht erforderlich)