§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen, Form; Unterschrift und leserliche Beifügung des Namens oder Beglaubigung; Genehmigungsvermerk auf Plan; Fehlen der leserlichen Beifügung, kein Bescheid)
VwGH 21.05.1996, 95/05/0224
Gem § 18 Abs 4 AVG müssen alle schriftl Ausfertigungen die Bezeichnung der Beh enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserl Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.