§ 58 f AVG (Bescheide; Feststellungsbescheid, Zulässigkeit, ausdrückliche gesetzliche Anordnung bzw öffentliches Interesse bzw notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung für Partei; keiner, wenn anderes Verfahren zur Klärung der strittigen Rechtsfrage möglich ist; Haftbeschwerdemöglichkeit eines Strafgefangenen nach dem StVG)