§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache; Kenntnis des Bescheidinhaltes; begründeter Berufungsantrag; Asylabweisungsgrund)
VwGH 27.07.1995, 94/19/0518
Wohl stellen mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache für sich allein keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl die in Hauer/Leukauf, HdB des österr VerwVerfahrens4, 633, zit Jud). Im BeschwFall tritt aber hinzu, dass der Bf seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben zufolge aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht die Möglichkeit hatte, von den Gründen aus denen sein AsylA abgewiesen worden war, Kenntnis zu erlangen, und somit auch nicht in die Lage versetzt war, ein den Anforderungen eines begründeten BerufungsA genügendes Rechtsmittel zu erheben. Wenn auch bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten BerufungsA kein strenger Maßstab anzulegen ist, so kann dennoch beim gänzl Fehlen einer Begründung und eines A von einem dem G entspr Rechtsmittel nicht die Rede sein. Insbesondere mangelt einem Rechtsmittel, dem ledigl zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber den B einer VerwBeh bekämpft, nicht aber, worin die Unrichtigkeit des bek B erblickt wird, ein begründeter BerufungsA (vgl zum ganzen die in Hauer/Leukauf, 491 ff, zit Jud). Es ergibt sich sohin, dass der Bf, um eine dem G entspr Berufung gegen den erstinstanzl B erheben zu können, zumindestens die tragenden Gründe dieses B hätte kennen müssen, um überhaupt darlegen zu können, worin er die Unrichtigkeit des erstinstanzl B erblicke. Dies wäre im BeschwFall umso notwendiger gewesen, als der AsylA nicht nur deshalb abgewiesen wurde, weil die Beh 1. Instanz der Auffassung war, beim Bf lägen keine der in § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründe vor, sondern auch deshalb, weil er bereits in einem anderen Land (Italien) vor Vorfolgung sicher gewesen sei. Aus dem ihm in englischer Sprache mitgeteilten Spruch und der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzl B konnte der Bf aber keineswegs erkennen, dass ihm gegenüber auch der Versagungstatbestand des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 zur Anwendung gebracht worden war, sodass, auch wenn er - wie dies die bel Beh für möglich erachtet hat - in einer eher allg gehaltenen Berufung seine Asylgründe wiederholt hätte, diese Berufung allein schon deshalb als aussichtslos hätte angesehen werden müssen, weil er hinsichtl der ihm nicht zur Kenntnis gelangten, von der Beh 1. Instanz angenommenen Verfolgungssicherheit in einem Drittland keinerlei Ausführungen hätte machen können.