§ 19 VStG (Strafbemessung, Unbescholtenheit als Milderungsgrund)
VwGH 23.04.1996, 94/11/0006
Der Bf wendet sich mit Recht dagegen, dass die bel Beh seine Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet hat. Der Umstand, dass andere Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die GmbH Übertretungen begangen haben, kann nicht ohne weiteres dazu führen, die Unbescholtenheit des Bf nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die Auffassung der bel Beh würde zu dem mit dem Schuldstrafrecht nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, dass dem Bf strafbare Handlungen, die von anderen Pers begangen wurden, zum Nachteil gereichen. Ähnliche Überlegungen lagen offenbar dem StrafA des ArbInspektorates zugrunde, in dem die Höhe der beantragten Strafen (zwei Drittel der ges Obergrenze der Geldstrafe) damit begründet wurde, dass „das Unternehmen“ wiederholt die Best des AZG übertreten habe. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.