§ 4 Abs 1 Wr Tierschutz- und Tierhaltegesetz (Grundsätze des Tierschutzes)
§ 12 Abs 1 Wr Tierschutz- und Tierhaltegesetz (Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren; große Anzahl begangener Tierquälereien und geistig-seelische Abartigkeit hohen Grades rechtfertigt unbefristetes Verbot, keine Strafe, sondern administrative Sicherungsmaßnahme, einer Vollstreckung zugänglich)