§ 89a Abs 7 StVO (Entfernen von Hindernissen; „bloßes Bewegen“ des Hecks eines Kfz; Kostenersatzpflicht; Verursachungs-, nicht Verschuldensprinzip; Kostenersatzpflichtiger)
VwGH 12.04.1996, 95/02/0088
Mit seinem Vorbringen, er sei nicht als verantwortl Lenker festgestellt worden, verkennt der Bf die Rechtslage. Dazu genügt es auf § 89a Abs 7 erster Satz StVO zu verweisen, wonach das Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kfz auf Kosten desjenigen erfolgt, der dessen Zulassungsbesitzer war. Weiters übersieht der Bf, dass iZm der Entfernung von Hindernissen und der damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs 7 StVO) das Verursachungsprinzip gilt und es daher auf das Verschulden nicht ankommt (VwGH 28.07.1995, 95/02/0129). Es ist daher unerhebl, ob dem Bf „die Verhinderung der angeblichen Tat … nicht möglich gewesen“ sei.