§ 23 Abs 3 WGG (Verordnungsermächtigung des BMwA, Richtlinien zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung)
§ 24 WGG (keine Zweifel an geschäftlicher Zuverlässigkeit ua eines Vorstandsmitgliedes oder Aufsichtsrates)
§ 35 Abs 2 Z 2 WGG (bescheidmäßiger Entzug der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung ua, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb den Bestimmungen des WGG bzw danach erlassenen Verordnungen zuwiderläuft)