Art I § 7 Abs 1 BG über die Austro Control GmbH, BGBl 1993/898 (Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, „Überleitung“ dieser Bediensteten zu Bediensteten der Austro Control GmbH; keine Verletzung im Eigentums- bzw Gleichheitsrecht, da „Überleitung“ im öffentlichen Interesse und Folgen nicht unverhältnismäßig)