§ 65 ÄrzteG (Altersversorgung, Vollendung des 65. Lebensjahres, Satzungen, Möglichkeit der Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Anfallsalters sowie entsprechende Erhöhung oder Minderung der Leistungen; geschlechtsneutrale Regelung)
§ 65 ÄrzteG (Altersversorgung, Vollendung des 65. Lebensjahres, Satzungen, Möglichkeit der Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Anfallsalters sowie entsprechende Erhöhung oder Minderung der Leistungen; geschlechtsneutrale Regelung)