§ 13a Abs 1 ZDG (Zivildienst, Befreiung, Gründe, Tätigkeit im Seelsorgerdienst oder geistlichen Lehramt aufgrund theologischer Studien; nicht Ausbildung zum Religionslehrer für Pflichtschulen an Religionspädagogischer Akademie)
VwGH 22.02.1996, 94/11/0252, 95/11/0285