§ 1 Abs 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 (Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund über den widmungsmäßigen Zweck hinaus; Gebrauchserlaubnis)
§ 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 (ebenso; Antrag, Nachweis der Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft; Miteigentum; Zustimmung aller Eigentümer erforderlich; Parteistellung des Antragstellers und der Zustimmungsberechtigten)