§ 11 Abs 2 Z 4 Nö WFG (Zinsen; jährlich höchstens 1 % über der im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren)
§ 44 Abs 1 Nö WFG (Wohnbeihilfe; Vermeidung einer unzumutbaren Belastung durch den Aufwand für das Wohnen)