§ 2 Abs 1 VVG (Vollstreckung, Schonungsprinzip; Anwendung des gelindesten, zum Zielführenden Mittel; Beseitigung einer unterirdischen Anlage; Zuschütten nicht zielführend)
§ 4 Abs 1 VVG (vertretbare Handlung, Ersatzvornahme; mehrere Beseitigungsaufträge hinsichtlich derselben Anlage nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen; doppelte Anordnung der Vollstreckung, Vorschreibung der Kosten)