§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag)
§ 66 Abs 4 AVG (Entscheidung der Berufungsbehörde; Zurückweisung, keine Rechtsverletzung durch neuerliche Zurückweisung einer bereits gem § 63 Abs 3 AVG zurückgewiesenen Berufung als verspätet)