§ 73 AVG (Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag, verfrühte Stellung, kein Übergang der Entscheidungspflicht)
VwGH 19.03.1996, 95/11/0366
Der DevolutionsA wurde zwar nach Ablauf der E-Frist, aber auch erst nach Erlassung des B, mit dem über den A abgesprochen worden war, gestellt. Die UnterInst war zur Erlassung dieses B weiterhin zuständig, da ein verfrüht gestellter DevolutionsA keinen Übergang der E-Pflicht auf die sachl in Betracht kommende OberBeh bewirkt. Der DevolutionsA hat demnach nichts an der Zuständigkeit der UnterInst geändert. Hat aber die zuständige Beh den B - wenn auch nach Ablauf der Frist des § 73 Abs 1 AVG - erlassen, besteht keine E-Pflicht mehr, weshalb auch ein Übergang der Zuständigkeit nicht in Betracht kommt. Ein nach Erlassung des B gestellter DevolutionsA ist daher - ebenso wie ein verfrüht gestellter - zurückzuweisen.