§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, Voraussetzung, begründeter Berufungsantrag; hier kein deutliches Begehren auf Beseitigung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide)
VwGH 19.03.1996, 95/04/0169, 0170
Nach st Rsp VwGH (vgl die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf4 (1990) 491 f referierte Jud) dürfen die Begriffsmerkmale eines begründeten BerufungsA nicht formalist ausgelegt werden. Die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesem Erfordernis wird die Eingabe der Bfin aber schon deshalb nicht gerecht, weil diese, insb auch der A, behauptete Unrichtigkeiten zum Anlass zu nehmen, „daraus ein! Verf zu machen“, vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf AufsichtsBeschw sowie eine - Beschw gegen einen Bediensteten der BH Rohrbach beinhaltende - Sachverhaltsdarstellung keineswegs ein Begehren auf Beseitigung oder Abänderung angef Be deutl zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr völlig offen lässt, welchen Zweck die Bfin mit ihrer Eingabe verfolgt.