§ 36 Abs 2 AVG (Ordnungsstrafe, Rechtsmittel, Berufungsbehörde, „vorgesetzte Behörde“, Angelegenheiten des Namensänderungsgesetzes, Entscheidung des Landeshauptmannes, Berufung an BMI)
VwGH 28.02.1996, 95/01/0644
Der angef B des LH Stmk, mit welchem über den Bf eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise verhängt wurde, wurde in Angelegenheit der Vollziehung von Best des NamÄndG erlassen, deren Vollziehung dem BMI zukommt. Daher hat dieser die Stellung der „vorgesetzten Beh“ iSd § 36 Abs 2 AVG.