vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0878 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1997/762ZfV 1997, 271

§ 66 Abs 4 AVG (Versäumung der Berufungsfrist; wesentlicher Verfahrensmangel; anderslautender Bescheid)

VwGH 23.05.1995, 94/20/0878

Die Berufungsbeh trägt wohl das Risiko der Aufhebung des B wegen unterlaufener VerfMängel, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält (Hauer-Leukauf, Hdb des österr Verwaltungsverf4, 499). Die Aufhebung eines B wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um wesentl VerfMängel handelt, wobei deren Wesentlichkeit von der Beschw darzutun ist (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 591). Die bloße Behauptung des Bf, er habe den erstinstanzl B nicht bei der Beh 1. Instanz übernommen, erweist sich angesichts des Vorhandenseins seiner diese Übernahme und auch deren Datum bestätigenden eigenhändigen Unterschrift auf der in den VerwAkten enthaltenen Ausfertigung des erstinstanzl B als nicht geeignet, davon auszugehen, die bel Beh hätte bei Unterlassung des ihr vorgeworfenen, in der Verletzung des Parteiengehörs erblickten VerfMangels zu einem anderen B kommen können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!