§ 66 Abs 4 AVG (Versäumung der Berufungsfrist; wesentlicher Verfahrensmangel; anderslautender Bescheid)
VwGH 23.05.1995, 94/20/0878
Die Berufungsbeh trägt wohl das Risiko der Aufhebung des B wegen unterlaufener VerfMängel, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält (Hauer-Leukauf, Hdb des österr Verwaltungsverf4, 499). Die Aufhebung eines B wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um wesentl VerfMängel handelt, wobei deren Wesentlichkeit von der Beschw darzutun ist (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 591). Die bloße Behauptung des Bf, er habe den erstinstanzl B nicht bei der Beh 1. Instanz übernommen, erweist sich angesichts des Vorhandenseins seiner diese Übernahme und auch deren Datum bestätigenden eigenhändigen Unterschrift auf der in den VerwAkten enthaltenen Ausfertigung des erstinstanzl B als nicht geeignet, davon auszugehen, die bel Beh hätte bei Unterlassung des ihr vorgeworfenen, in der Verletzung des Parteiengehörs erblickten VerfMangels zu einem anderen B kommen können.