§ 66 Abs 4 AVG (Rechtzeitigkeit der Berufung; Annahmeverweigerung durch 1. Instanz; Berufungsfrist; Postaufgabe)
VwGH 18.05.1995, 94/19/0470
Für die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung ist es entscheidend, dass die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde (Hauer-Leukauf, Hdb des österr VerwVerf4, 498). Hiebei ist die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls wann die Einbringungsstelle von dem Rechtsmittel Kenntnis nimmt (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 603).