§ 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer, Beiziehung von der Behörde beigegebenem bzw zur Verfügung stehendem Dolmetscher, Amtsdolmetscher; keine Verpflichtung zur Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers, Verständigungsschwierigkeiten uU maßgeblich)
§ 18 Abs 2 Z 6 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, unrichtige Angaben vor österreichischer Behörde)