§ 13 Abs 2 AVG (Anbringen, fristgebundene oder fristbestimmende Anbringen und Rechtsmittel, schriftliche Einbringung)
VwGH 23.11.1995, 94/18/0804
Gem § 13 Abs 2 AVG sind ua RM schriftl einzubringen. Da somit die mündl Erhebung einer Berufung im administrativrechtl Verf (in einem solchen erging der hier in Rede stehende FeststellungsB gem § 54 Jabs 1 FrG) - anders als im StrafVerf (§ 51 Abs 3 VStG) - unzulässig ist, konnte die zu Protokoll gegebene Erklärung des Bf, er sei mit der beh E nicht einverstanden, schon deshalb nicht als Berufung gewertet werden. Daraus folgt, dass der (neben dem „WE-A“ die „Berufung“ enthaltende) Schriftsatz des Bf keine „Berufungsergänzung“ darstellt, sondern mit diesem erstmals - und solcherart nach Ablauf der hiefür ges vorgesehenen Frist - Berufung erhoben wurde.