§ 33 Abs 2 VStG (Beschuldigter kann zur Beantwortung von Fragen nicht gezwungen werden)
§ 45 Abs 2 AVG (Beweiswürdigung; Unterlassung der Mitwirkung, hier Nichtvorlage von Aufzeichnungen, Nichtbeantwortung von Fragen)
VwGH 23.02.1996, 95/02/0513
§ 33 Abs 2 VStG (Beschuldigter kann zur Beantwortung von Fragen nicht gezwungen werden)
§ 45 Abs 2 AVG (Beweiswürdigung; Unterlassung der Mitwirkung, hier Nichtvorlage von Aufzeichnungen, Nichtbeantwortung von Fragen)
VwGH 23.02.1996, 95/02/0513