§ 51e Abs 1 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; keine Aufhebung aufgrund der Aktenlage bzw Zurückweisung, kein Verzicht, notwendige Klärung von Tatfragen, zwingende Verhandlung)
§ 366 Abs 1 Z 2 GewO idF vor Nov 1992 (Verwaltungsübertretung, konzessioniertes Gewerbe, Ausübung ohne Konzession, Selbständigkeitsmerkmal, Prüfung)