§ 5 Abs 1 VStG (Schuld, Fahrlässigkeit; Abstellen von Pkw auf öffentlichem Grund für Unternehmen, welches Gebrauchsabgabe für diesen öffentlichen Grund bezahlt; objektiv erloschene Gebrauchserlaubnis, für welche irrtümlich Gebrauchsabgabe bezahlt wurde)